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Neues Sanierungsrecht in Deutschland am 01.01.2021 in Kraft getreten, weitere wichtige Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie umgesetzt

09.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwick-lungsgesetz, SanInsFoG) in dritter Lesung verabschiedet. Das Artikelgesetz ist in weiten Teilen am 01.01.2021 in Kraft getreten. Wir informieren Sie mit diesem Newsletter Über die wesentlichen Elemente des SanInsFoG. Kern des SanInsFoG ist ein vollständig neues Sanierungsgesetz, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, StaRUG. Durch das StaRUG wurde ein vollständig neues Instrument zur frühzeitigen Sanierung von Unternehmen geschaffen, der sogenannte präventive Restrukturierungsrahmen. Weitere wesentliche Bestandteile des SanInsFoG sind Neuerungen bei den Insolvenzgründen und eine engere Fassung des Zugangs zur Eigenverwaltung. Eine unter sehr engen Voraussetzungen gewährte Verlängerung der pandemiebedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde ebenfalls verabschiedet.
 
Für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Ziele des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortent-wicklungsgesetz, SanInsFoG)
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) und mit der (teilweise geringfügigen) Änderung von 23 Gesetzen im Wesentlichen folgende Ziele:
 
Er schafft einen Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen. Dieser Rechtsrahmen soll es Unternehmen ermöglichen, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Damit wird eine Lücke zwischen der vollständig konsensorientierten Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens und der Sanierung mittels eines Insolvenzverfahrens geschlossen. Ermöglicht wird die Beseitigung des Obstruktionspotentials einzelner Sanierungsverweigerer.
 
Für das in der Insolvenzordnung geregelte Recht der Eigenverwaltung, bei der der Schuldner die Geschicke seines Unternehmens auch nach einem Insolvenzantrag im Wesentlichen selbst bestimmt, werden die Zulassungsvoraussetzungen geschärft.
 
Die Insolvenzgründe Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit werden voneinander abgegrenzt.

Quellen und Anlass des SanInsFoG
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europ. Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über präventive Restruktu-rierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S.18) und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 19/4880) waren für die Bundesregierung Anlass zur Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Darüber hinaus fordern die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie (zur bisherigen Gesetzgebung sowie unter https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/ vorübergehende Anpassungen des fortzuentwickelnden und zu ergänzenden Sanierungs- und Insolvenzrechts. Das vollständige Artikelgesetz finden Sie hier. 

Überblick über die wesentlichen Elemente des StaRUG
Eintrittsvoraussetzung
Die Sanierung nach dem StaRUG kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit genutzt werden.
 
Bei dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit, bei dessen Vor-liegen ein Insolvenzantrag gestellt werden kann und die Sanierung nach dem StaRUG erfolgen darf, wird ein Prognosezeitraum von „in aller Regel“ 24 Monaten zugrunde gelegt.
 
Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungplan ist der Kern des StaRUG. Er ist an das Insolvenzplan-verfahren angelehnt. Er kann gegen den Widerstand dissentierender Minder-heiten durchgesetzt werden.
 
Der Restrukturierungsplan erlaubt die Entnahme von Werkzeugen aus einem Baukastensystem des StaRUG.
 
Der Restrukturierungsplan stellt keine kollektive Lösung bereit, sondern ermöglicht die Einbeziehung nur bestimmter Gläubigergruppen in den Plan. Ausgeschlossen ist der Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der Forderungen aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Geldstrafen.
 
In der Ausgestaltung des Restrukturierungsplans gilt Vertragsfreiheit; hervorgehoben werden folgende mögliche Inhalte:
  •  Verbindlichkeiten des Schuldners,
  • Sicherheiten,
  • von verbundenen Unternehmen bestellte Sicherheiten,
  • Vertragliche Einzelbestimmungen in mehrseitigen Rechtsverhältnissen zwischen dem Schuldner und einer Mehrzahl von Gläubigern, insbesondere Konsortialkreditverträgen,
  • Interkreditorenverträge, selbst wenn der Schuldner an diesen nicht beteiligt ist,
  • Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner.
Über den Restrukturierungsplan werden die in den Plan einzubeziehenden Beteiligten in Gruppen eingeteilt. Das Gesetz nennt fünf Gruppen, die ihrerseits nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden dürfen:
  •  Inhaber von Absonderungsanwartschaften,
  • Gläubiger, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend machen könnten,
  • Inhabern spezieller, nicht nachrangiger Forderungen,
  • Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten,
  • bei Eingriffen in ihre Rechte: Gläubiger mit gruppeninternen Sicherheiten.
Bei der Abstimmung über einen Restrukturierungsplan ist die Stimmenmehrheit von mindestens 75% der Stimmrechte erforderlich. Die Stimmrechte werden nach der Höhe der jeweiligen Forderung gewährt, auf die Anzahl der Köpfe kommt es anders als im Insolvenzplanverfahren nicht an. Unter engen Voraussetzungen können dissentierende Gruppen überstimmt werden („Cross-Class-Cram-Down“): Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann ihre Zustimmung ersetzt werden, wenn die Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter stünde als ohne den Plan, die Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und die Mehrheit der Gruppen für den Plan gestimmt hat.
 
Geringere Publizität
Anders als in Insolvenzverfahren will das StaRUG die Publizität auf die am Verfahren Beteiligten beschränken. Daher setzen die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Vorbereitung keine formellen Hürden. Eine Veröffentlichung findet in der Regel nicht statt.
 
Eine Anzeige an das Restrukturierungsgericht ist allerdings dann erforderlich, wenn der Schuldner den Plan gerichtlich vorprüfen, die Abstimmung über einen Restrukturierungsplan gerichtlich durchführen oder den Plan gerichtlich bestätigen lassen möchte. Eine gerichtliche Planbestätigung ist wiederum erforderlich, wenn eine Mehrheitsentscheidung erreicht werden soll. Dasselbe gilt bei der Erforderlichkeit von Stabilisierungsanordnungen in Gestalt einer Vollstreckungs- oder Verwertungssperre.
 
Nach einer Anzeige an das Restrukturierungsgericht ruhen Insolvenzantrags-pflichten der Geschäftsleiter des Schuldners. Diese etwaigen Antragspflichten werden durch eine Anzeigepflicht an das Restrukturierungsgericht ersetzt. Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall über die Aufhebung der Restrukturierungssache in Abhängigkeit der Interessenlage der Gläubiger.
 
Weitere Maßnahmen zur Absicherung des Restrukturierungsvorhabens
Der Schuldner kann sich verschiedener Sanierungsmaßnahmen nach dem StaRUG wie aus Schubladen bedienen. Diese sind insbesondere Stabilisierungsanordnungen des Gerichts auf Antrag des Schuldners, mit denen Gläubigern des Schuldners die Durchsetzung ihrer Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung und die Verwertung von Sicherheiten für zunächst drei Monate und für bis zu acht Monate untersagt werden.
 
Anders als noch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehen, dürfen gegenseitige Verträge des Schuldners, die von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllt sind, nicht beendet werden. Ebenso wenig lässt sich eine Verpflichtung zur fortgesetzten Leistungserbringung des Vertragspartners in der Zukunft zu günstigeren Konditionen durchsetzen.
 
Während der Laufzeit eines Moratoriums wird das Insolvenzantragrecht für Gläubiger des Schuldners ausgesetzt.

Einbeziehung von Restrukturierungsbeauftragten und -moderatoren
Der Schuldner steuert das Restrukturierungsplanverfahren selbst und behält die Kontrolle über sein Unternehmen. Allerdings ist zwingend dann ein sog. Restrukturierungsbeauftragter als unabhängige Kontroll- und Vermittlungs-instanz durch das Restrukturierungsgericht zu installieren, wenn die konsensuale Ebene zwischen Schuldner und Gläubigern verlassen wird, d.h. wenn ein Moratorium angeordnet und/oder ein Mehrbeschluss durchgesetzt werden soll.
 
Statt eines Restrukturierungsplanverfahrens kann auch ein Sanierungsvergleich angestrebt werden. Dieser kann nicht gegen den Willen obstruierender Gläubiger durchgesetzt werden. Das StaRUG sieht einen Sanierungsmoderator vor, der auf Antrag des Schuldners in einer wirtschaftlichen Krise zwischen ihm und seinen Gläubigern vermitteln und bei der Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts unterstützen soll. Diese Aufgabe ist insbesondere für Kleinunternehmen vorgesehen.
 
Absicherung neuer Finanzierungen
Mit einer Neufinanzierung und deren Neubesicherung im Rahmen eines Restrukturierungsplans sollen nur abgeschwächte Anfechtungsrisiken einhergehen, so dass diese bis zu einer sog. nachhaltigen Sanierung einer Insolvenzanfechtung im Falle einer späteren Insolvenz entzogen sein sollen.
 
Sanierungsfinanzierungen außerhalb des Restrukturierungsplans, aber in Kenntnis eines Restrukturierungsplanvorhabens werden privilegiert, indem von vornherein diese nicht als sittenwidriger Beitrag zu Insolvenzverschleppung gewertet werden.

Überblick über die wesentlichen Änderungen der InsO
 Bitte sehen Sie zu den unterschiedlichen Prognosezeiträumen für Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit zunächst unsere obigen Ausführungen zu der Eintrittsvoraussetzung für das Sanierungsvorhaben nach dem StaRUG und weiter unten unsere Zusammenfassung der Änderungen bei den Insolvenzgründen.
 
Konturierung der Eingangsvoraussetzungen der Eigenverwaltung im Gläubigerinteresse:
Zur Meidung des Missbrauchs wurden die Eingangsvoraussetzungen einer Eigenverwaltung schärfer konturiert und das Verfahren selbst stärker ausgestaltet. Während bislang eine Eigenverwaltung anzuordnen war, solange diese nicht nachteilig für die Gläubigergemeinschaft erscheint, gilt nun ein Katalog an Voraussetzungen für den Eintritt in ein Eigenverwaltungsverfahren, der insbesondere die machbare Finanzplanung in einem Verfahren und die zu treffenden Maßnahmen enthält. In besonderen Konstellationen soll es im Verfahren möglich sein, dass der vom Gericht zu bestellende Sachwalter durch einen Sondersachwalter ergänzt werden kann, der für Haftungs- und Anfechtungsansprüche zuständig wäre.

Die alte Rechtslage (Die Eigenverwaltung ist anzuordnen, solange diese nicht nachteilig für die Gläubigergemeinschaft erscheint) hinsichtlich des Zugangs zu einer Eigenverwaltung gilt allerdings in einem Ausnahmefall noch bis 31.12.2021:
Nach § 5 CovInsAG bleiben die Regelungen über das Eigenverwaltungsverfahren in ihrer bisherigen Fassung anwendbar, wenn das Eigenverwaltungsverfahren zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt wird und eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Antragstellers auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Die Ursächlichkeit der Pandemie für die Insolvenzreife muss dabei durch die Bescheinigung eines Sachverständigen bestätigt werden.
 
270a InsO nennt die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen oder Erklärungen; Herzstück ist die Eigenverwaltungsplanung.
 
Nach § 270b InsO soll dann bei Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen und Erklärungen und ihrer inhaltlichen Plausibilität die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet werden außer in der Regel bei ausdrücklich genannten Ausnahmen (Gegenausnahme: es ist gleichwohl zu erwarten, dass das Gläubigerinteresse im Vordergrund steht oder es wird ein einstimmiger Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses gefasst).
 
§ 270e und § 272 InsO regeln die Voraussetzungen der Aufhebung einer (vorläufigen) Eigenverwaltung; Kern: die Eigenverwaltungsplanung ist auf unzutreffende Tatsachen gestützt; eine Aufhebung erfolgt auch ohne weitere Begründung, wenn sich vorläufiger Sachwalter und vorläufiger Gläubigerausschuss gemeinsam oder letzter allein gegen die vorläufige Eigenverwaltung aussprechen
 
Die Eigenverwaltungsplanung als Kern der Zulässigkeitshürden ist mit dem Eigenverwaltungsantrag bei dem Insolvenzgericht einzureichen und muss folgende Elemente enthalten:
  • Einen Finanzplan: Eine Durchfinanzierung für 6 Monate ist erforderlich. Maßstab der Planung ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
  • Ein Konzept für die Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens: Ziel und Zielerreichungsmaßnahmen müssen dargestellt werden. Übertragende Sanierung und Liquidation sind legitime Ziele.
  • Eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und weiteren Beteiligten.
  • Eine Darstellung der Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Verpflichtungen.
  • Eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zu einem Regelverfahren.
Mit der Eigenverwaltungsplanung verfolgt der Gesetzgeber drei Ziele:
  • Der Schuldner werde angehalten, die Eigenverwaltung sorgfältig vorzubereiten.
  • Die Eigenverwaltungsplanung zeige einen rechtssicheren Weg in die Eigenverwaltung auf.
  • Der Schuldner müsse sich an der Eigenverwaltungsplanung im weiteren Verlauf der Eigenverwaltung messen lassen.
Die Zahlungsverbote und hieran anknüpfende Ansprüche gegen Geschäftsleiter wurden in § 15b InsO (früher § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a HGB, § 99 GenG) neu gefasst, dabei werden bestimmte Zahlungen bei Überschuldung privilegiert. Eine ausdrückliche vollständige Verschiebung der Perspektive der Geschäftsleiter ab Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ausschließlich im Gläubigerinteresse tätig zu werden, wie noch im Gesetzesentwurf des StaRUG vorgesehen, hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden.
 
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Nach bisherigem Recht dauerte für natürliche Personen das Restschuldbefreiungsverfahren mindestens sechs Jahre. Durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (...) (BGBl. 2020 I, S. 3328) wird für natürliche Personen diese Frist für die Restschuldbefreiung (sog. Abtretungsfrist) des bisherigen § 287 Abs. 2 InsO von sechs auf drei Jahre verkürzt.
Das bedeutet, dass der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung anders als bisher bereits nach drei Jahren ergeht. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf vor, dass die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten sollte. Die geplante Regelung (§ 312 InsO-E) wurde ersatzlos gestrichen.
 
Als „Ausgleich“ für die Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre kann nun eine erneute Restschuldbefreiung erst nach elf Jahren erteilt werden (bisher: zehn Jahre, § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30.9.2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Dauer der Abtretungsfrist in dem neuen Verfahren fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO).
 
Die neue Dauer der Restschuldbefreiung von drei Jahren beruht auf zwingendem EU-Recht und setzt die Vorgaben der Art. 20 ff. der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie um.
 
Anders als bislang vorgesehen, wurde eine stärkere Gerichtskonzentration nicht mit dem SanInsFoG eingeführt.

Zusammenfassung zu den Insolvenzgründen und der Aussetzung der Antragspflicht
Bei dem Insolvenzgrund der Überschuldung, bei dessen Vorliegen ein Insol-venzantrag gestellt werden muss, wird der Zeitraum der Fortbestehensprognose erstmals gesetzlich definiert: „in aller Regel“ soll der Zeitraum der Fortbestehensprognose 12 Monate umfassen. Eine positive Fortbestehens-prognose in Form einer positiven Zahlungsfähigkeitsprognose trifft eine Aussage darüber, dass im Rahmen der zukünftige Liquiditätslage hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die im Planungshorizont jeweils fällig werdenden Verbindlichkeiten bedienen zu können; in diesem Fall kommt es auf die aktuelle Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden nicht an.
 
Ein temporär verkürzter Prognosehorizont von vier Monaten gilt bis Ende des Jahres 2021 für Unternehmen, deren Überschuldung auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist (§ 4 COVInsAG n.F.).
 
Dabei wird die Ursächlichkeit der Pandemie vermutet, wenn der Umsatz eines Unternehmens aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in 2020 gegenüber dem Vorjahr um mind. 30% eingebrochen ist, der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war und im letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit erzielt hat (§ 4 COVInsAG).
 
Zusätzlich wird die Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung von drei Wochen auf sechs Wochen verlängert, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung eines Restrukturierungsvorhabens im Rahmen des neuen StaRUG zu verschaffen.
 
Bei dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit, bei dessen Vor-liegen ein Insolvenzantrag gestellt werden kann und zukünftig die Sanierung nach dem StaRUG erfolgen darf, wird ein Prognosezeitraum von „in aller Regel“ 24 Monaten zugrunde gelegt.
 
Zur Aussetzung der Insolvenzantragsplicht in der Vergangenheit:
Ursprünglich wurde durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CovInsAG) die Pflicht zur Stellung eines Eigeninsolvenzantrages (§ 15a InsO bzw. § 42 Abs. 2 BGB) grundsätzlich bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
 
Die zunächst bis zum 30. September 2020 laufende Frist der Aussetzung wurde durch eine Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings galt die Aussetzung ab dem 01. Oktober 2020 nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. In Fällen der Zahlungsunfähigkeit musste seit dem 01. Oktober 2020 wieder regulär ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Das galt allerdings nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf die Hilfeleistung bestand oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend war. Diese Vorschrift galt wiederum sowohl für den Insolvenzgrund der Überschuldung als auch der Zahlungsunfähigkeit.
 
Zur Aussetzung der Antragspflicht bis 30.04.2021:
Hierzu gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung. Allerdings: Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht und mit ihr eine Verlängerung der vorgenannten Frist vom 31.01.2021 bis 30.04.2021.

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