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2020/11/20

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung hat am 14. Oktober 2020 den Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, SanInsFoG) vorgelegt, der derzeit noch beraten wird. Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten des Gesetzes bereits am 01. Januar 2021 an. Da die Beratungen über das SanInsFoG derzeit noch nicht abgeschlossen sind, können wir Sie heute noch nicht über den exakten Inhalt des final beschlossenen Gesetzes unterrichten. Wir informieren Sie mit diesem Newsletter gleichwohl über den Gesetzesentwurf des SanInsFoG, damit Sie etwaige Weichenstellungen mit Blick auf das mögliche Gesetz bereits heute treffen können. Wir werden Sie über die weitere Gesetzesentstehung auf dem Laufenden halten. Mit diesem Sonder-Newsletter informieren wir Sie über die geplanten wesentlichen Gesetzesänderungen des SanInsFoG.
Für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, SanInsFoG)
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) und mit der (teilweise geringfügigen) Änderung von 23 Gesetzen im Wesentlichen folgende Ziele:
Sie möchte einen Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen neu schaffen. Dieser Rechtsrahmen soll es Unternehmen ermöglichen, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Damit soll eine Lücke zwischen der vollständig konsensorientierten Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens und der Sanierung mittels eines Insolvenzverfahrens geschlossen werden. Ermöglicht werden soll die Beseitigung des Obstruktionspotentials einzelner Sanierungsverweigerer. Hierfür will sie ein eigenes neues Gesetz, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“), vom Bundestag verabschieden lassen.
Für das in der Insolvenzordnung geregelte Recht der Eigenverwaltung, bei der der Schuldner die Geschicke seines Unternehmens auch nach einem Insolvenzantrag im Wesentlichen selbst bestimmt, strebt die Bundesregierung eine stärkere Rückbindung an die Interessen der Gläubigergemeinschaft an; die Anordnung der Eigenverwaltung wird damit nach dem Willen der Bundesregierung an höhere Hürden geknüpft, als bislang der Fall. Mit dem Gesetzesentwurf will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Insolvenzgründe Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit klar voneinander abgegrenzt werden. Für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger wird das Haftungskonzept gläubigerorientierter: Je näher eine Antragspflicht rückt, desto stärker ist den Gläubigerinteressen der Vorrang vor den Gesellschafterinteressen zu geben, und zwar zukünftig früher als bislang.


Quellen und Anlass des SanInsFoG
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S.18) und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 19/4880) sind für die Bundesregierung Anlass zur Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Darüber hinaus fordern die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ( zur bisherigen Gesetzgebung sowie unter https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/) vorübergehende Anpassungen des fortzuentwickelnden und zu ergänzenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Aktueller Stand der Gesetzgebung
Nach einer langen intensiven fachlichen Diskussion folgte auf den Referentenentwurf vom 18. September 2020 am 14. Oktober 2020 der Regierungsentwurf des SanInsFoG.

Überblick über die wesentlichen Elemente des StaRUG
Eintrittsvoraussetzung
Die Sanierung nach dem StaRUG kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit genutzt werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sollen nun schärfer konturiert werden:
Bei dem Insolvenzgrund der Überschuldung, bei dessen Vorliegen ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wird der Zeitraum der Fortbestehensprognose erstmals gesetzlich definiert: „in aller Regel“ soll der Zeitraum der Fortbestehensprognose 12 Monate umfassen. Eine positive Fortbestehensprognose in Form einer positiven Zahlungsfähigkeitsprognose trifft eine Aussage darüber, dass im Rahmen der zukünftige Liquiditätslage hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die im Planungshorizont jeweils fällig werdenden Verbindlichkeiten bedienen zu können; in diesem Fall kommt es auf die aktuelle Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden nicht an.
Bei dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit, bei dessen Vorliegen ein Insolvenzantrag gestellt werden kann und zukünftig die Sanierung nach dem StaRUG erfolgen darf, wird ein Prognosezeitraum von „in aller Regel“ 24 Monaten zugrunde gelegt.


Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungplan ist der Kern des StaRUG. Er ist an das Insolvenzplanverfahren angelehnt. Er kann gegen den Widerstand dissentierender Minderheiten durchgesetzt werden.
Der Restrukturierungsplan erlaubt die Entnahme von Werkzeugen aus einem Baukastensystem des StaRUG. Der Restrukturierungsplan stellt keine kollektive Lösung bereit, sondern ermöglicht die Einbeziehung nur bestimmter Gläubigergruppen in den Plan. Ausgeschlossen ist der Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der Forderungen aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Geldstrafen. In der Ausgestaltung des Restrukturierungsplans gilt Vertragsfreiheit; hervorgehoben werden folgende mögliche Inhalte:
  • Verbindlichkeiten des Schuldners,
  • Sicherheiten,
  • von Tochtergesellschaften des Schuldners bestellte Sicherheiten,
  • Vertragliche Einzelbestimmungen in mehrseitigen Rechtsverhältnissen zwischen dem Schuldner und einer Mehrzahl von Gläubigern, insbesondere Konsortialkreditverträgen,
  • Interkreditorenverträge, selbst wenn der Schuldner an diesen nicht beteiligt ist,
  • Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner.
Über den Restrukturierungsplan werden die in den Plan einzubeziehenden Beteiligten in Gruppen eingeteilt. Der Gesetzesentwurf nennt fünf Gruppen, die ihrerseits nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden dürfen:
  • Inhaber von Absonderungsanwartschaften
  • Gläubiger, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend machen könnten,
  • Inhabern spezieller, nicht nachrangiger Forderungen,
  • Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten,
  • bei Eingriffen in ihre Rechte: Gläubiger mit gruppeninternen Sicherheiten.
Bei der Abstimmung über einen Restrukturierungsplan ist die Stimmenmehrheit von mindestens 75% der Stimmrechte erforderlich. Die Stimmrechte werden nach der Höhe der jeweiligen Forderung gewährt, auf die Anzahl der Köpfe kommt es anders als im Insolvenzplanverfahren nicht an. Unter engen Voraussetzungen können dissentierende Gruppen überstimmt werden („Cross-Class-Cram-Down“): Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann ihre Zustimmung ersetzt werden, wenn die Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter stünde als ohne den Plan, die Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und die Mehrheit der Gruppen für den Plan gestimmt hat.

Geringere Publizität
Anders als in Insolvenzverfahren will das StaRUG die Publizität auf die am Verfahren Beteiligten beschränken. Daher setzen die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Vorbereitung keine formellen Hürden. Eine Veröffentlichung findet in der Regel nicht statt.
Eine Anzeige an das Restrukturierungsgericht ist allerdings dann erforderlich, wenn der Schuldner den Plan gerichtlich vorprüfen, die Abstimmung über einen Restrukturierungsplan gerichtlich durchführen oder den Plan gerichtlich bestätigen lassen möchte. Eine gerichtliche Planbestätigung ist wiederum erforderlich, wenn eine Mehrheitsentscheidung erreicht werden soll. Dasselbe gilt bei der Erforderlichkeit von Stabilisierungsanordnungen in Gestalt einer Vollstreckungs- oder Verwertungssperre, Vertragsbeendigungen oder sonstigen Eingriffe in vertragliche Rechte.
Nach einer Anzeige an das Restrukturierungsgericht ruhen Insolvenzantragspflichten der Geschäftsleiter des Schuldners. Diese etwaigen Antragspflichten werden durch eine Anzeigepflicht an das Restrukturierungsgericht ersetzt. Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall über die Aufhebung der Restrukturierungssache in Abhängigkeit der Interessenlage der Gläubiger.


Weitere Maßnahmen zur Absicherung des Restrukturierungsvorhabens
Der Schuldner kann sich verschiedener Sanierungsmaßnahmen nach dem StaRUG wie aus Schubladen bedienen. Diese sind insbesondere Stabilisierungsanordnungen des Gerichts auf Antrag des Schuldners, mit denen Gläubigern des Schuldners die Durchsetzung ihrer Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung und die Verwertung von Sicherheiten für zunächst drei Monate und für bis zu acht Monate untersagt werden. Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen gegenseitige Verträge des Schuldners, die von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllt sind, beenden.
Während der Laufzeit eines Moratoriums wird das Insolvenzantragrecht für Gläubiger des Schuldners ausgesetzt.

Einbeziehung von Restrukturierungsbeauftragten und -moderatoren
Der Schuldner steuert das Restrukturierungsplanverfahren selbst und behält die Kontrolle über sein Unternehmen. Allerdings ist zwingend dann ein sog. Restrukturierungsbeauftragter als unabhängige Kontroll- und Vermittlungsinstanz durch das Restrukturierungsgericht zu installieren, wenn die konsensuale Ebene zwischen Schuldner und Gläubigern verlassen wird, d.h. wenn ein Moratorium angeordnet und/oder ein Mehrbeschluss durchgesetzt werden soll.
Statt eines Restrukturierungsplanverfahrens kann auch ein Sanierungsvergleich angestrebt werden. Dieser kann nicht gegen den Willen obstruierender Gläubiger durchgesetzt werden. Das StaRUG sieht einen Sanierungsmoderator vor, der auf Antrag des Schuldners in einer wirtschaftlichen Krise zwischen ihm und seinen Gläubigern vermitteln und bei der Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts unterstützen soll.

Absicherung neuer Finanzierungen
Mit einer Neufinanzierung und deren Neubesicherung im Rahmen eines Restrukturierungsplans sollen nur abgeschwächte Anfechtungsrisiken einhergehen, so dass diese bis zu einer sog. nachhaltigen Sanierung einer Insolvenzanfechtung im Falle einer späteren Insolvenz entzogen sein sollen.
Sanierungsfinanzierungen außerhalb des Restrukturierungsplans, aber in Kenntnis eines Restrukturierungsplanvorhabens werden privilegiert, indem von vornherein diese nicht als sittenwidriger Beitrag zu Insolvenzverschleppung gewertet werden.


Überblick über die wesentlichen Änderungen der InsO
Insolvenzgründe: Definition des Prognosezeitraums bei Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit, neuer Zeitraum der Antragsplicht bei Überschuldung
Bitte sehen Sie zu den unterschiedlichen Prognosezeiträumen für Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit zunächst unsere obigen Ausführungen zu der Eintrittsvoraussetzung für das Sanierungsvorhaben nach dem StaRUG.
Es können allerdings im Einzelfall abweichende Maßstäbe nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gelten; dies legt nahe, dass sich Geschäftsleiter selbst dann mit der Frage der zukünftigen Zahlungsunfähigkeit sogar außerhalb des 24-Monate-Zeitraums befassen müssen.
Die Insolvenzantragspflicht hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (CorInsAG) in der Weise eingeschränkt, dass im Zeitraum bis 30. September 2020 keine Pflicht der Geschäftsleiter, einen Insolvenzantrag zu stellen, bestand; die Aussetzung des Antragspflicht galt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruhte oder wenn keine Aussicht darauf bestand, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.Für den Zeitraum 01. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mehr, während eine Überschuldung weiterhin unter den im CorInsAG genannten Voraussetzungen keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, auslöst.
Diese Privilegierung an sich antragspflichtiger Geschäftsleiter entfällt ab 01. Januar 2021. Allerdings soll übergangsweise eine Erleichterung bezogen auf den Insolvenzgrund der Überschuldung gelten: Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2021 soll der Überschuldungsbegriff nur abgeschwächt gelten, und zwar soll der Zeitraum der Fortbestehensprognose für besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen (Unternehmen mit einem Umsatz im Jahr 2020 von höchstens 60% des Jahres 2019) lediglich vier Monate betragen, sofern sie am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren und im letzten vor dem 01. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit erzielt haben.
Die Antragspflicht bei Vorliegen einer Überschuldung wird modifiziert, indem statt der bisher statuierten drei Wochen die Geschäftsleiter innerhalb von sechs Wochen den Insolvenzantrag gestellt haben müssen; wie bislang darf eine solche Frist aber nur dann ausgeschöpft werden, wenn ein Geschäftsleiter davon ausgehen darf, innerhalb dieses Zeitraums den Antragsgrund zu beseitigen.

Konturierung der Eingangsvoraussetzungen der Eigenverwaltung im Gläubigerinteresse:
Zur Meidung des Missbrauchs werden die Eingangsvoraussetzungen einer Eigenverwaltung schärfer konturiert und das Verfahren selbst stärker ausgestaltet. Während bislang eine Eigenverwaltung anzuordnen war, solange diese nicht nachteilig für die Gläubigergemeinschaft erscheint, soll nun ein Katalog an Voraussetzungen für den Eintritt in ein Eigenverwaltungsverfahren, der insbesondere die machbare Finanzplanung in einem Verfahren und die zu treffenden Maßnahmen enthält, gelten. In besonderen Konstellationen soll es im Verfahren möglich sein, dass der vom Gericht zu bestellende Sachwalter durch einen Sondersachwalter ergänzt werden kann, der für Haftungs- und Anfechtungsansprüche zuständig wäre.

Gerichtszuständigkeit: stärkere Konzentration
Anders als bislang soll zukünftig nur ein Amtsgericht in einem Landgerichtsbezirk Insolvenzgericht für Unternehmensinsolvenzverfahren sein, so dass zum Beispiel im Freistaat Bayern statt der bislang 28 Insolvenzgerichte lediglich 22 Insolvenzgerichte für Unternehmensinsolvenzverfahren zuständig sein sollen, während es etwa im Freistaat Sachsen bei der Anzahl der drei bestehenden Insolvenzgerichte bleiben soll. In Summe soll es in Deutschland statt 182 Insolvenzgerichten lediglich nur noch 115 Insolvenzgerichte geben.


Erste Bewertung
Positiv ist, dass mit dem SanInsFoG Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen in Deutschland erhöht werden sollen, insbesondere durch die Möglichkeit nicht-konsensualer Sanierungen außerhalb von Insolvenzverfahren. In der konkreten Ausgestaltung stellt sich die Frage, ob die Sanierung nach dem StaRUG in der Praxis ein breites Anwendungsfeld finden wird.
Positiv ist außerdem, wenn mit den Änderungen der Insolvenzordnung Missbrauch bei Eigenverwaltungsverfahren verhindert wird. Hier stellt sich allerdings in der Rechtsanwendung die Frage, ob durch den erhöhten formellen Aufwand nicht durchaus für alle Beteiligte vorteilhafte Eigenverwaltungen verhindert werden.
Für Geschäftsleiter ist schließlich ebenfalls positiv, wenn Sanierungschancen für Unternehmen erhöht werden. Allerdings wird die rechtlich erlaubte Steuerung der Unternehmen aufgrund des neuen gläubigerorientierteren Haftungsrahmens noch aufwendiger als bislang.


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Wir beraten Sie in diesem komplexeren Sanierungsrecht als Organ eines Unternehmens bei der Wahl des richtigen Sanierungsmittels und der Vermeidung einer Geschäftsleiterhaftung, als Gesellschafter bei der Strukturierung eines Sanierungsvorhabens oder als Gläubigervertreter in der Sanierung Ihres Schuldners.
Gerne stehen wir Ihnen mit weiterführenden Informationen und zur Beantwortung von Fragen jederzeit zur Verfügung.

 

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